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Termine & Planung

Welche Fristen gelten – und wie plane ich den Weg ins Studium?

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Datenschutzhinweise

Einleitung

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Einleitung

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    Wer in Deutschland studieren möchte, trifft auf ein großes Angebot: Über 22.000 Studienangebote stehen Studieninteressierten an rund 420 Hochschulen offen. Der Weg dorthin besteht jedoch nicht nur aus einem Schritt. Zwischen der Studienentscheidung und dem ersten Vorlesungstag liegen mehrere organisatorische Schritte: die Klärung der Hochschulzugangsberechtigung und möglicher weiterer Voraussetzungen, die Bewerbung, das Auswahl- oder Zulassungsverfahren, die Einschreibung an der Hochschule und später die Rückmeldung für jedes weitere Semester.
    Diese Schritte sind nicht für alle Studiengänge gleich. Welcher Bewerbungsweg gilt, hängt davon ab, ob ein Studiengang zulassungsfrei, örtlich zulassungsbeschränkt oder bundesweit zulassungsbeschränkt ist. Auch Fristen, Unterlagen und Auswahlkriterien unterscheiden sich je nach Verfahren und Hochschule. Aus diesem Grund enthält dieses Informationsangebot keine allgemeingültigen Fristen oder Anforderungen, sondern stellt die Verfahrenswege nachvollziehbar nebeneinander und zeigt, wo im Einzelfall nachgelesen werden muss.
    Der zeitliche Zusammenhang der Schritte ist dabei ebenso wichtig wie die Schritte selbst. Einige Vorbereitungen, zum Beispiel Eignungsprüfungen oder Vorpraktika, liegen deutlich vor der eigentlichen Bewerbung. Und einzelne Fristen können an Hochschulen bereits um die Abiturtermine herum liegen. Eine strukturierte Planung hilft deshalb, den Überblick über die eigenen Termine und Unterlagen zu behalten. Es kann dafür hilfreich sein, die aktuellen Termine der Verfahren in einen persönlichen Kalender zu übernehmen.
    Die folgenden Kapitel begleiten diesen Weg der Reihe nach: von der Bewerbung für ein Studium über die zentralen und örtlichen Zulassungsverfahren bis zur Einschreibung und zur Planung des gesamten Prozesses. Sie dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Die für einen konkreten Studiengang geltenden Regeln erfahren Studieninteressierte bei der jeweiligen Hochschule und beim jeweiligen Verfahren.

    Bewerbung für ein Studium

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    Zulassungsvoraussetzungen

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    • Hochschulzugangsberechtigung wird benötigt
    • Verschiedene Formen: Abitur, fachgebundene Hochschulreife und Fachhochschulreife
    • Viele Studiengänge haben zusätzliche Voraussetzungen (z.B. Praktika oder Sprachkenntnisse)
    • Auch ohne Abitur ist ein Studium möglich (z.B. mit einer Berufsausbildung)
    • Mit ausländischen Schulabschlüssen muss die Gleichwertigkeit geprüft werden, manchmal ist ein Studienkolleg nötig
    Wer in Deutschland studieren möchte, benötigt eine Hochschulzugangsberechtigung. Diese Berechtigung kann auf unterschiedliche Weise erworben werden. Am häufigsten sind drei Formen: die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife und die Fachhochschulreife. Die drei Formen unterscheiden sich darin, wozu sie berechtigen. Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) gilt für alle Hochschulen und alle Studiengänge. Die fachgebundene Hochschulreife gilt nur für bestimmte Studiengänge. Die Fachhochschulreife berechtigt in der Regel zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
    In vielen Studiengängen reicht die Hochschulzugangsberechtigung allein nicht aus. Es können weitere Voraussetzungen dazukommen. Beispiele sind Praktika, Eignungsfeststellungsverfahren oder bestimmte Sprachkenntnisse. Für ein Masterstudium wird ein abgeschlossenes Erststudium erwartet, für ein duales Studium ein Arbeitsvertrag. Solche zusätzlichen Voraussetzungen sind auch in zulassungsfreien Studiengängen möglich.
    Auch ohne Abitur ist ein Studium möglich. Eine berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung kann das fehlende Abitur ersetzen. Seit 2009 haben zum Beispiel Meister, Techniker und Fachwirte darüber den allgemeinen Hochschulzugang. In rein künstlerischen Studiengängen genügt in der Regel eine besondere künstlerische Eignung, auch ohne Abitur.
    Bei ausländischen Schulabschlüssen kommt es auf zwei Dinge an. Die Qualifikation muss der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig sein. Und es müssen die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Ist der Abschluss nicht gleichwertig, führt der Weg meist über ein Studienkolleg und eine Feststellungsprüfung.
    Wichtig für die Planung: Die Voraussetzungen sind nicht überall gleich. Sie unterscheiden sich je nach Hochschule und Studiengang. Manche Nachweise, zum Beispiel Sprach-Zertifikate, müssen schon vor Ende der Bewerbungsfrist vorliegen. Es lohnt sich daher, die Anforderungen frühzeitig zu prüfen.

    Bewerbungswege

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    • Der Bewerbungsweg hängt vor allem davon ab, ob ein Studiengang zulassungsfrei, örtlich zulassungsbeschränkt oder bundesweit zulassungsbeschränkt ist
    • Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie): immer über hochschulstart.de
    • Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge: direkt bei der Hochschule oder über das DoSV-Verfahren
    • Zulassungsfreie Studiengänge: meist eine direkte Einschreibung an der Hochschule, manchmal aber auch Voranmeldung oder Bewerbung nötig
    • Dualen Studiengänge: Bewerbung meist zuerst über das Unternehmen
    Für ein Studium gibt es nicht nur einen Bewerbungsweg, sondern mehrere. Welcher Weg gilt, hängt vor allem davon ab, ob der Studiengang zulassungsfrei, örtlich zulassungsbeschränkt oder bundesweit zulassungsbeschränkt ist.
    Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen läuft die Bewerbung immer zentral über die Stiftung für Hochschulzulassung unter hochschulstart.de. Dies gilt für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie, und zwar unabhängig davon, an welcher Hochschule studiert werden soll.
    Bei allen anderen Studiengängen informieren die Hochschulen auf ihren Internetseiten, wie und wo sich beworben werden muss. Für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge ist zunächst die jeweilige Hochschule zuständig. Die Bewerbung geht dann direkt an die Hochschule, online oder per Post. Viele Hochschulen lassen diese Bewerbungen aber auch über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) abwickeln, das von der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführt wird. Beim DoSV findet zuerst eine Registrierung auf hochschulstart.de statt. Danach erfolgt die Bewerbung, je nach Vorgabe der Hochschule, im Portal der Hochschule oder bei Hochschulstart. Im DoSV kann außerdem eine Prioritätenliste der Studienwünsche angegeben und der Bearbeitungsstand verfolgt werden.
    Bei zulassungsfreien Studiengängen ist meist keine Bewerbung nötig. In der Regel reicht die Hochschulzugangsberechtigung, und die Einschreibung erfolgt direkt an der Hochschule. In manchen Fällen ist aber auch hier eine Voranmeldung oder sogar eine Bewerbung erforderlich, vereinzelt über hochschulstart.de.
    Ein eigener Weg gilt für das duale Studium . Hier wird sich meist zuerst beim Unternehmen beworben. Das Unternehmen sagt dann, an welcher Hochschule es sich weiterbewirbt. Bei manchen Hochschulen ist außerdem eine dezentrale Bewerbung über das hochschuleigene Bewerbungsportal möglich, die über eine Verlinkung im Portal von hochschulstart.de abgegeben wird.
    Welcher Weg im Einzelfall gilt, steht auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule. Dort sollte vor der Bewerbung nachgelesen werden, wie und wo sie einzureichen ist.

    Bewerbungsfristen

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    • Fristen unterscheiden sich je nach Verfahren und Hochschule
    • Häufig gilt der 15. Juli für einen Studienstart im Wintersemester und der 15. Januar für das Sommersemester, Abweichungen sind aber möglich
    • Nach Ablauf einer Ausschlussfrist kann eine Bewerbung nicht mehr am Vergabeverfahren teilnehmen, eine Verlängerung ist nicht möglich
    • Fristen werden jedes Semester neu veröffentlicht und sollten direkt bei der Hochschule oder beim Verfahren geprüft werden
    Für die Bewerbung gibt es keine allgemeingültige Frist. Welche Frist gilt, hängt vom Studiengang, vom Bewerbungsverfahren und von der Hochschule ab. In vielen Fällen endet die Bewerbungsfrist am 15. Juli für ein Studium, das im Wintersemester beginnt, und am 15. Januar für ein Studium, das im Sommersemester beginnt. Einzelne Hochschulen können davon abweichende Fristen haben. Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen können Hochschulen außerdem gesonderte Einreichfristen haben.
    Auch die Bewerbung über hochschulstart folgt eigenen Terminen. Für die dort koordinierten Verfahren gilt ein Terminplan, der für jedes Semester neu veröffentlicht wird und je nach Verfahren auch frühere Fristen für bestimmte Bewerbergruppen enthalten kann, zum Beispiel für Alt-Abiturient*innen.
    Die Bewerbung über hochschulstart beginnt mit einer Registrierung im Onlineportal. Anschließend werden (wenn nötig) Unterlagen/Nachweise per Post an die Stiftung für Hochschulzulassung gesendet. Dabei empfiehlt es sich, die Unterlagen so früh wie möglich nach der elektronischen Bewerbung abzuschicken. So bleibt vor dem Ende der Bewerbungsphase noch genug Zeit für formelle Korrekturen oder fristgerechte Nachlieferungen, falls bei den Unterlagen etwas unvollständig sein sollte.
    Bei den Terminen von hochschulstart handelt es sich um Ausschlussfristen. Nach ihrem Ablauf kann eine Bewerbung nicht mehr am Vergabeverfahren teilnehmen, auch nachgereichte Unterlagen werden dann nicht mehr berücksichtigt. Eine Ausschlussfrist kann nicht verlängert werden, auch nicht bei unverschuldet versäumter Frist.
    Auch über die Bewerbungsfrist hinaus gibt es Termine, die für die Planung wichtig sein können. So gelten für Studiengänge mit Eignungsprüfung oft gesonderte Anmeldefristen, und beim dualen Studium ist häufig eine Vorlaufzeit von etwa einem Jahr nötig. Welcher Termin im Einzelfall gilt, steht daher auf den Internetseiten der Hochschule bzw. des jeweiligen Verfahrens.

    Bewerbungsunterlagen

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    • Welche Unterlagen für die Bewerbung benötigt werden, ist nicht überall gleich, jede Hochschule hat eigene Voraussetzungen
    • Häufig gehören Zeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht, ein Bewerbungsantrag und Sprach-Zertifikate dazu
    • Zeugnisse müssen vollständig eingereicht werden, bei fremdsprachigen Zeugnissen meist zusätzlich in einer vereidigten Übersetzung
    • Je nach Studiengang können weitere Dokumente gefordert sein (z.B. Lebenslauf, Praktikumsnachweise oder eine Arbeitsmappe)
    • Die Form der Einreichung hängt vom Bewerbungsweg ab (z.B. Upload im Portal oder Versand per Post)
    Welche Unterlagen für eine Bewerbung nötig sind, hängt vom Wunsch-Studiengang ab. Jede Hochschule hat andere Voraussetzungen, die zwischen den Hochschulen und Studiengängen variieren. Die aktuellen Anforderungen erfahren Bewerber*innen direkt bei den Hochschulen.
    Einige Nachweise werden dennoch häufig verlangt. In der Regel gehören dazu der Bewerbungsantrag, Zeugnis-Dokumente vom Schulabschluss und gegebenenfalls von bereits absolvierten Studienleistungen (jeweils inklusive Fächer- und Notenübersichten) sowie anerkannte Sprach-Zertifikate für den Studienwunsch. Je nach Studiengang kommen weitere Nachweise hinzu, zum Beispiel über eine bestandene Hochschul-Aufnahmeprüfung, ein Lebenslauf, Praktikumsnachweise oder ein Motivationsschreiben.
    Bei den Zeugnissen gibt es formale Anforderungen. Sie müssen vollständig eingereicht werden, also mit Abschluss-Urkunde und Fächer- und Notenübersicht, ohne dass Teile oder einzelne Seiten fehlen. Offiziell sind Zeugnisse, wenn sie eine Unterschrift und den Stempel der ausstellenden Institution enthalten, einen Hinweis auf maschinelle Erstellung oder einen Verifizierungscode. Fremdsprachige Zeugnisse werden in der Original-Sprache und zusätzlich in einer vereidigten Übersetzung ins Deutsche oder Englische eingereicht.
    Darüber hinaus können je nach Hochschule und Studiengang weitere sogenannte sonstige Dokumente erforderlich sein. Mögliche Beispiele sind ein lückenloser Lebenslauf, ein Motivationsschreiben, ein Empfehlungsschreiben, eine Passkopie, ein Foto, eine Bescheinigung über eine Namensänderung, Nachweise über Praktika oder Berufserfahrung, Testergebnisse, ein Portfolio oder eine Arbeitsprobe, ein ärztliches Attest oder der Nachweis über eine bestandene Eignungs- oder Aufnahmeprüfung. Auch eine Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung kann verlangt werden, wenn bereits in Deutschland studiert wurde.
    Bei Bewerbungen über hochschulstart für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge gilt ein einheitlicher Ablauf: Neben der beglaubigten Hochschulzugangsberechtigung ist mindestens der unterschriebene Zulassungsantrag per Post zu senden. Ob und in welcher Form weitere Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus den Erläuterungen im Online-Antragsformular.
    Beim dualen Studium richtet sich die Bewerbung meist an das Unternehmen. Dort werden in der Regel die gleichen Unterlagen wie bei einer Ausbildungsbewerbung erwartet: Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Bescheinigungen, gegebenenfalls ein Foto und eventuell Arbeitsproben. Ein besonderes Motivationsschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Eine verbindliche Auskunft geben das Unternehmen und die Hochschulen.
    Wichtig für die Planung: Die Form der Einreichung hängt vom Bewerbungsweg ab. Bei Bewerbungen über ein Online-Portal wie uni-assist werden die Dokumente digital hochgeladen, bei hochschulstart werden Unterlagen postalisch eingereicht. Fehlende Dokumente können in der Regel bis zum Ende der Bewerbungsfrist nachgereicht werden, deshalb lohnt es sich, die Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen.

    Anerkennung von Vorqualifikationen

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    • Anerkennung: bezieht sich auf Leistungen, die an Hochschulen erbracht wurden
    • Anrechnung: bezieht sich auf Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden
    • Anerkennung und Anrechnung erfolgen in der Regel auf Antrag an der Hochschule, die Verfahren sind in den Prüfungsordnungen geregelt
    • Studien- und Prüfungsleistungen werden meist anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen
    • Bei ausländischen Leistungen sind in der Regel die Hochschulen zuständig
    Wer bereits Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen erworben hat, muss beim Studium nicht immer alles von vorn beginnen. Dabei sind zwei Begriffe zu unterscheiden: Die Anerkennung bezieht sich auf Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an Hochschulen erbracht wurden und für die Fortsetzung des Studiums in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule anerkannt werden sollen. Die Anrechnung bezieht sich auf Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden. Sie erfolgt individuell, pauschal oder in einer Kombination aus beiden Verfahren.
    Für beide Verfahren ist in der Regel ein Antrag an der Hochschule nötig. Die Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren sind an den Hochschulen in den Prüfungsordnungen geregelt. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig bei der Hochschule, bei der Studienberatung oder bei den Anerkennungs- und Anrechnungsbeauftragten über die Regelungen und Fristen zu informieren.
    Die Regeln zur Anerkennung stehen im Landesrecht. Beim Wechsel an eine andere Hochschule gilt: Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Regel anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen an der neuen Hochschule aufweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb eines Studiums erworben wurden, sind nicht unbegrenzt anrechenbar. In vielen Bundesländern zählen sie höchstens zur Hälfte der Studien- und Prüfungsleistungen. Für eine Anerkennung oder Anrechnung ist ein Antrag nötig. Die Antragstellenden müssen selbst die nötigen Informationen und Nachweise bereitstellen. Über den Antrag entscheidet die Hochschule. Lehnt die Hochschule die Anerkennung ab, gibt es in einigen Bundesländern eine Möglichkeit zur Prüfung: eine sogenannte Anerkennungsprüfung, die auf Antrag durchgeführt werden kann.
    Bei ausländischen Studien- und Prüfungsleistungen gilt: Sie können für die Fortsetzung des Studiums grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die ausländische Hochschule und gegebenenfalls der Studiengang ordnungsgemäß anerkannt oder akkreditiert sind und das Studium durch Leistungsnachweise dokumentiert ist. Zuständig für die Anerkennung und Anrechnung sind die Hochschulen. Nur in Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, liegt die Zuständigkeit bei den staatlichen Prüfungsämtern. Hochschulen und Prüfungsämter können die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen um eine Bewertung der ausländischen Bildungsnachweise bitten.
    Für ausländische Hochschulabschlüsse gibt es zusätzlich die Zeugnisbewertung. Sie ist eine behördliche Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und stuft einen ausländischen Abschluss in das deutsche Bildungssystem ein. Sie berechtigt jedoch nicht zur Studienzulassung und ersetzt auch keine Immatrikulation.
    Welche Auswirkungen eine Anerkennung haben kann, hängt vom Einzelfall ab. Oft lassen sich berufliche Erfahrungen als Studienleistung anrechnen, manchmal ist sogar eine Verkürzung der Studienzeit möglich. Das hängt jedoch von der Hochschule und dem Studiengang ab. Ob und in welchem Umfang Vorqualifikationen anerkannt werden, entscheidet somit die jeweilige Hochschule im Einzelfall.

    Gleichzeitige Bewerbungen

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    • Gleichzeitige Bewerbungen sind grundsätzlich möglich, auch eine Kombination aus zulassungsfreien, örtlich und bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen
    • Über Hochschulstart sind bis zu 12 Studienangebote möglich, ein Studienangebot ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule
    • Für die vier bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge darf eine Bewerbung beliebig viele Ortswünsche enthalten
    • Wie viele Bewerbungen an einer Hochschule möglich sind, richtet sich nach dem Landes- und Hochschulrecht
    • Wird ein Zulassungsangebot angenommen, scheiden die übrigen Bewerbungen innerhalb des Verfahrens aus
    Sich gleichzeitig an mehreren Hochschulen oder für mehrere Studiengänge zu bewerben, ist grundsätzlich möglich. Bei begehrten Studiengängen versuchen viele Bewerber*innen auf diesem Weg, ihre Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen. Über Hochschulstart ist dies sogar für dasselbe Studienfach an mehreren Hochschulen gleichzeitig möglich. Die eigenen Wünsche lassen sich in einer Prioritätenliste ordnen.
    Für Bewerbungen über Hochschulstart gelten konkrete Grenzen. Bewerber*innen können sich auf bis zu 12 verschiedene Studienangebote bewerben. Ein Studienangebot ist dabei die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, zum Beispiel Psychologie in Bremen oder BWL in Münster. Für die vier bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie gilt eine Sonderregel: Hier darf eine Bewerbung beliebig viele Ortswünsche enthalten.
    Auch die Kombination verschiedener Studiengangstypen ist möglich. So kann eine Bewerbung für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge mit Bewerbungen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge verbunden werden. Zusätzlich können parallel weitere Studiengänge direkt bei den Hochschulen beworben werden.
    Wie viele Bewerbungen an einer einzigen Hochschule möglich sind, ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landes- und Hochschulrecht und sollte direkt bei der gewünschten Hochschule erfragt werden.
    Wichtig zu wissen: Bei mehreren Bewerbungen über Hochschulstart sollte die persönliche Wunsch-Reihenfolge durch Priorisierung festgelegt werden. Sobald ein Zulassungsangebot angenommen wird, scheiden alle übrigen Bewerbungen innerhalb des Verfahrens unwiderruflich aus.

    Zentrale Zulassungsverfahren

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    Grundlagen des zentralen Verfahrens

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    • Das zentrale Verfahren gilt für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge: Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie
    • Die Studienplätze werden zentral von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben, die Bewerbung läuft über hochschulstart.de
    • Ziel: faire, transparente und einheitliche Vergabe der Studienplätze in ganz Deutschland
    • Die Vergabe folgt einem festen Quotenmodell mit Vorabquoten und drei Hauptquoten
    Manche Studiengänge haben eine bundesweite Zulassungsbeschränkung. In ganz Deutschland gelten dann dieselben Regeln für die Studienplatzbewerbung. Dies betrifft vier Studiengänge: Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. Grund ist, dass es für diese Studiengänge regelmäßig deutlich mehr Bewerbungen als Studienplätze gibt. Die zentrale Regelung ermöglicht ein faires Auswahlverfahren, bei dem in ganz Deutschland transparent und einheitlich entschieden wird, wer einen Studienplatz erhält.
    Bei diesen Studiengängen wird nicht direkt bei der Hochschule beworben. Zuständig ist stattdessen die Stiftung für Hochschulzulassung. Die Bewerbung erfolgt über hochschulstart.de. Die Stiftung ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder, die nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet wurde. Ihre Aufgaben sind im Staatsvertrag über die Hochschulzulassung geregelt: Sie führt das Zentrale Vergabeverfahren durch und unterstützt die Hochschulen bei örtlichen Zulassungsverfahren und Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen.
    Wer einen Studienplatz erhält, regelt ein Quotenmodell. Vorab sind 20 Prozent der verfügbaren Studienplätze für bestimmte Gruppen vorgesehen, zum Beispiel Härtefälle, Studierende aus dem Ausland und Menschen, die sich für ein Zweitstudium bewerben. Die übrigen Plätze werden auf drei Hauptquoten verteilt: 30 Prozent über die Abiturbestenquote, 10 Prozent über die Zusätzliche Eignungsquote und 60 Prozent über das Auswahlverfahren der Hochschulen. Wie die Auswahl in diesen Quoten im Einzelnen funktioniert, wird in den folgenden Abschnitten auf dieser Seite der Plattform erklärt.

    Auswahl im zentralen Verfahren

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    • Vorab sind bis zu 20 Prozent der Studienplätze für bestimmte Gruppen reserviert (z.B. Härtefälle, ausländische Bewerber*innen und Zweitstudienbewerber*innen)
    • Übrige Plätze werden in drei Hauptquoten vergeben: 30 Prozent Abiturbestenquote, 10 Prozent Zusätzliche Eignungsquote, 60 Prozent Auswahlverfahren der Hochschulen
    • Abiturbestenquote: entscheidend ist der Punktwert der Hochschulzugangsberechtigung
    • Zusätzlichen Eignungsquote: entscheidend sind nur notenunabhängige Kriterien (z.B. Eignungstests oder Berufsausbildungen)
    • Auswahlverfahren der Hochschulen: Noten und notenunabhängige Kriterien werden kombiniert und ein fachspezifischer Studieneignungstest ist verpflichtend
    Die Auswahl im Zentralen Verfahren folgt einem festen Ablauf. Zunächst werden Vorabquoten bedient. Bis zu 20 Prozent der Studienplätze werden vorab an bestimmte Bewerbergruppen vergeben, zum Beispiel an Härtefälle, ausländische Bewerber*innen, Zweitstudienbewerber*innen sowie gegebenenfalls über eine Landarztquote. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach dem Staatsvertrag vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
    Die übrigen Studienplätze werden an jeder Hochschule in drei Hauptquoten vergeben:
    • 30 Prozent durch die Abiturbestenquote
    • 10 Prozent durch die Zusätzliche Eignungsquote
    • 60 Prozent durch das Auswahlverfahren der Hochschulen
    In der Abiturbestenquote entscheidet vor allem der Punktwert der Hochschulzugangsberechtigung, nicht die Durchschnittsnote. Es werden zunächst 16 Landeslisten erstellt, auf denen Bewerber*innen desselben Bundeslandes verglichen werden. Diese Listen werden dann zu einer gemeinsamen Bundesliste zusammengeführt. Zuletzt gibt es für jedes einzelne Studienangebot, zum Beispiel Zahnmedizin an einer bestimmten Universität, eine eigene Rangliste, nach der die Plätze vergeben werden. Bei Punktgleichheit zählen nachrangig ein abgeleisteter Dienst und zuletzt das Los.
    In der Zusätzlichen Eignungsquote zählen dagegen nur notenunabhängige Kriterien. Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und die Einzelnoten werden nicht berücksichtigt. Zu den möglichen Kriterien gehören Ergebnisse aus fachspezifischen Studieneignungstests wie zum Beispiel dem TMS, Gespräche oder andere mündliche Verfahren, abgeschlossene Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder Dienste. Welche Kriterien eine Hochschule verwendet und wie sie sie gewichtet, legt sie für jedes Studienangebot fest. Eine Ausnahme gilt in Pharmazie: Dort kann zusätzlich auch das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt werden.
    Im Auswahlverfahren der Hochschulen werden notenabhängige und notenunabhängige Kriterien kombiniert. Notenabhängig können das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder gewichtete Einzelnoten einfließen, notenunabhängig zum Beispiel Studieneignungstests, Gespräche, Berufsausbildungen oder besondere Vorbildungen. Das Landesrecht schreibt dabei vor, dass mindestens ein notenunabhängiges Kriterium einbezogen wird, im Studiengang Medizin mindestens zwei. Mindestens ein notenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten, und mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest muss immer herangezogen werden. Hochschulen können zudem Unterquoten bilden, also verschiedene Ranglisten mit unterschiedlichen Kriterien und Gewichtungen.
    Für den Vergleich der Abiturnoten zwischen den Bundesländern greift ein Ausgleichsmechanismus: Solange die Noten zwischen den Ländern nicht annähernd vergleichbar sind, erfolgt die Auswahl auf Basis von Prozentrangverfahren unter Bildung von Landesquoten. Die Quoten werden der Reihe nach abgearbeitet, und nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden anteilig in den übrigen Quoten vergeben.

    Sonderregelungen

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    • Im Zentralen Verfahren gibt es Sonderregelungen (z.B. Sonderanträge und besondere Quoten)
    • Antrag auf Nachteilsausgleich: Leistungsbeeinträchtigungen können geltend gemacht werden, die zu einer schlechteren Durchschnittsnote geführt haben
    • Härtefallantrag: Umstände können geltend gemacht werden, die eine sofortige Zulassung erfordern
    • Sonderanträge haben strenge Voraussetzungen und müssen mit Nachweisen belegt werden
    • Weitere Sonderquoten: Landarzt- und Amtsarztquote sowie die Quote für Zweitstudienbewerber*innen
    Wenn persönliche Lebensumstände eine besondere Last darstellen, können Bewerber*innen diese im Zentralen Verfahren geltend machen. Formal geschieht dies durch einen Sonderantrag, der zusätzlich zum eigentlichen Zulassungsantrag eingereicht werden kann. Es gibt zwei Arten von Sonderanträgen: den Antrag auf Nachteilsausgleich und den Härtefallantrag. Beide können bei einer Bewerbung für die vier ZV-Studiengänge gestellt werden. Beide führen aber nur zum Erfolg, wenn die strengen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Der Antrag auf Nachteilsausgleich richtet sich auf eine Verbesserung der Durchschnittsnote. Damit können Umstände geltend gemacht werden, die Bewerber*innen nicht selbst zu vertreten haben und die sie an einer besseren Note gehindert haben. Nicht der Umstand allein zählt, sondern es muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Note ausgewirkt haben. In der Regel ist dafür eine Stellungnahme der Schulleitung nötig. Beispiele für anerkannte Gründe sind besondere gesundheitliche Umstände wie eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht, besondere familiäre Umstände wie die Versorgung eines eigenen minderjährigen Kindes oder die Zugehörigkeit zu einem Sportkader. Andere Gründe führen dagegen grundsätzlich nicht zu einem Ausgleich, zum Beispiel eine Trennung der Eltern, eine Krankheit in der Abiturprüfung oder ein weiter Schulweg.
    Der Härtefallantrag richtet sich auf eine vorrangige Zulassung. Hochschulstart hält für die vier ZV-Studiengänge bis zu ein Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, das heißt, wenn schon eine Verzögerung um ein Semester unzumutbar wäre. Bei einem anerkannten Antrag nehmen Bewerber*innen zunächst wie alle anderen am Auswahlverfahren teil. Erreichen sie die Auswahlgrenzen nicht, kann die Anerkennung gegen Ende der Koordinierungsphase zu einem Zulassungsangebot führen. Wird der Antrag nicht anerkannt, entsteht kein Nachteil. Auch hier gibt es strenge Maßstäbe: Beispiele für anerkannte Gründe sind besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern, oder eine Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung. Beispiele für nicht anerkannte Gründe sind das Überschreiten einer Altersgrenze, die Ableistung eines Dienstes oder eine familiäre Bindung an den Studienort.
    Für Sonderanträge gelten klare Regeln. Sie sind grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Umstände müssen durch amtlich beglaubigte Nachweise belegt werden, damit eine außenstehende Person den Sachverhalt allein anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Eine Vorabprüfung von Härtefallgründen ist nicht möglich. Die Entscheidung fällt nur im Rahmen eines formal gestellten Antrags.
    Neben den Sonderanträgen gibt es besondere Quoten . Über die Landarzt- und Amtsarztquote verpflichten sich Bewerber*innen bei erfolgreicher Zulassung, in dem jeweiligen Bundesland zu studieren und später als Landärzt*in in unterversorgten Regionen oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten. Diese Quote gibt es nicht in allen Bundesländern. Bewerber*innen für ein Zweitstudium werden nach den Prüfungsergebnissen ihres Erststudiums und den maßgeblichen Gründen für das weitere Studium ausgewählt. Zudem gibt es eine bevorzugte Auswahl nach Ableistung eines Dienstes.

    Fristen, Termine und Verfahrensschritte

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    • Das Verfahren läuft in drei Phasen: Bewerbungsphase, Koordinierungsphase und Koordiniertes Nachrücken
    • Nach Online-Antrag: Unterlagen müssen innerhalb der Nachreichfrist postalisch vorliegen
    • Koordinierungsphase: Bewerber*innen können Angebote erhalten und nur eines annehmen
    • Genaue Termine werden für jedes Semester in der Terminübersicht von hochschulstart veröffentlicht
    Das Zentrale Verfahren läuft in drei Phasen ab: Bewerbungsphase, Koordinierungsphase und Koordiniertes Nachrücken. Erst mit dem Ende des Koordinierten Nachrückens ist die Studienplatzvergabe für alle Bewerber*innen abgeschlossen. Während der gesamten Dauer lässt sich der Stand der Bewerbungen im Bewerbungsportal verfolgen.
    In der Bewerbungsphase beginnt alles mit der Registrierung im DoSV-Bewerbungsportal. Danach erfolgt die Bewerbung über AntOn, die Antragstellung Online. Das Ausfüllen dauert etwa 25 Minuten. Am Ende erscheint ein Formular, das ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den angeforderten Unterlagen auf dem Postweg an hochschulstart geschickt werden muss. Erst mit dem fristgerechten Eingang dieser Postsendung ist der Zulassungsantrag wirksam gestellt. Die Unterlagen sollten frühzeitig eingereicht werden, damit bei Problemen noch Zeit für eine Korrektur bleibt. Dabei ist zu bedenken, dass Briefe mittlerweile in der Regel erst innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt werden. Für den fristgerechten Eingang tragen die Bewerber*innen selbst die Verantwortung.
    Für die Bewerbungsfristen gilt eine wiederkehrende Struktur. Zum Sommersemester gibt es einen einheitlichen Bewerbungstermin: Alle Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar online eingegangen sein, die Nachreichung von Unterlagen ist bis zum 20. Januar möglich. Zum Wintersemester unterscheidet hochschulstart zwischen zwei Terminen: Alt-Abiturient*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben haben, müssen sich bis zum 31. Mai bewerben; Neu-Abiturient*innen bis zum 15. Juli. Die Nachreichfristen liegen entsprechend beim 15. Juni für Alt-Abiturient*innen und beim 20. Juli für Neu-Abiturient*innen. Ergebnisse, die erst später feststehen, können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Bewerbungsfrist online nachgetragen und postalisch nachgewiesen werden. Alle Fristen sind Ausschlussfristen: Nach ihrem Ablauf kann eine Bewerbung nicht mehr am Verfahren teilnehmen.
    In der Koordinierungsphase erstellen die Hochschulen Ranglisten und übermitteln Zulassungsangebote über das Bewerbungsportal. Bewerber*innen können Angebote sichten und annehmen, und zwar insgesamt nur eines. Mit der Annahme eines Angebots scheiden die übrigen Bewerbungen aus dem Verfahren aus. Wichtig ist die rechtzeitige Priorisierung der Bewerbungen in die persönliche Wunsch-Reihenfolge, möglich bis zum 22. Januar für das Sommersemester und bis zum 22. Juli für das Wintersemester, denn von dieser Reihenfolge hängt die Ermittlung der Zulassung ab. Während der Koordinierungsphase werden die Zulassungsbescheide an festen Wochentagen bereitgestellt.
    Im Koordinierten Nachrücken werden Studienplätze vergeben, die in der Koordinierungsphase unbesetzt geblieben sind. Bewerber*innen ohne Zulassung können sich für einzelne abgelehnte Studienangebote zur Teilnahme entscheiden. Dafür gibt es zu Beginn 72 Stunden Zeit. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für die ZV-Studiengänge sind im Koordinierten Nachrücken keine Neu-Bewerbungen möglich, eine Teilnahme setzt voraus, dass bereits am laufenden Verfahren teilgenommen wurde.
    Die konkreten Kalenderdaten für jedes Semester enthält die Terminübersicht auf hochschulstart.de. Dort werden alle Termine und Fristen für das laufende Vergabeverfahren veröffentlicht und sollten in den persönlichen Kalender übernommen werden.

    Örtliche Zulassungsverfahren

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    Grundlagen des örtlichen Verfahrens

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    • Örtlich zulassungsbeschränkt bedeutet: Ein Studiengang ist nur an dieser einen Hochschule zulassungsbeschränkt, nicht bundesweit
    • Örtliche Zulassungsbeschränkung entsteht, wenn mehr Bewerbungen eingehen als Studienplätze verfügbar sind
    • Hochschule entscheidet selbst über die Vergabe der Studienplätze, sie kann auch die Stiftung für Hochschulzulassung mit dem Verfahren beauftragen
    • Der Numerus Clausus wird erst nach Eingang aller Bewerbungen errechnet, er ist keine vorab festgelegte Grenze
    • Neben der Abiturnote können weitere Kriterien gelten, die je nach Hochschule und Fach unterschiedlich sind
    Das Wort örtlich bedeutet, dass ein Studiengang an einer bestimmten Hochschule zulassungsbeschränkt ist. Das ist der Unterschied zu bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen wie Medizin oder Pharmazie, die an allen anbietenden Hochschulen beschränkt sind. Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge werden häufig auch als NC-Studiengänge bezeichnet.
    Eine Zulassungsbeschränkung kann eine Hochschule einführen, wenn die Zahl der Studieninteressierten dauerhaft die aus organisatorischen Gründen maximal mögliche Anzahl von Plätzen übersteigt. In diesem Fall wird eine Zulassungszahl festgelegt, also eine Höchstzahl an Bewerber*innen, die zugelassen werden können. Eine Zugangsbeschränkung kann auch über ein Eignungsfeststellungsverfahren bestehen. Der Großteil der zulassungsbeschränkten Studiengänge ist örtlich zulassungsbeschränkt: Das Fach ist dann an manchen, aber nicht an allen Hochschulen beschränkt. Insgesamt betrifft dies etwa ein Fünftel aller Bachelor-Studiengänge.
    Beim örtlichen Verfahren entscheidet die jeweilige Hochschule über die Zulassung, und zwar nach Maßgabe des Landesrechts. Die Hochschulen können die Stiftung für Hochschulzulassung aber mit der Durchführung eines Serviceverfahrens beauftragen. Für einige örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge führt die Stiftung das Auswahlverfahren im Auftrag der Hochschulen über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) durch. Bei diesen Studiengängen beginnt die Bewerbung mit einer Registrierung auf hochschulstart.de.
    Ein wichtiger Punkt zum Verständnis ist der Numerus Clausus (NC). Der NC wird oft als vorab festgelegte Auswahlgrenze missverstanden. Tatsächlich wird er erst nachträglich errechnet, und zwar nach Eingang aller Bewerbungen: Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze, ergibt sich aus den vorliegenden Bewerbungen die Durchschnittsnote, die mindestens vorliegen muss, um zugelassen zu werden. NC-Werte aus den letzten Semestern sind nur Anhaltspunkte. Neben der Durchschnittsnote können Wartesemester eine Rolle spielen. Als Wartezeit zählen nur Zeiten, in denen keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule bestand.
    Darüber hinaus können die Hochschulen weitere Auswahlkriterien festlegen, zum Beispiel Auswahlgespräche, Praktika, die Gewichtung bestimmter Noten im Abschlusszeugnis oder einen Studierfähigkeitstest. Diese Kriterien unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach. Vor der Bewerbung sollte deshalb bei der Hochschule nachgefragt werden, welche Auswahlverfahren und Kriterien gelten.

    Zulassungsfreie Studiengänge und Losverfahren

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    • Zulassungsfreie Studiengänge: kein Auswahlverfahren und alle Bewerber*innen, die die Voraussetzungen erfüllen, werden eingeschrieben
    • Zulassungsfrei bedeutet nicht frei von Voraussetzungen: Auch hier können Sprachkenntnisse, Eignungstests oder Vorpraktika verlangt werden
    • Bei manchen zulassungsfreien Studiengängen ist eine Voranmeldung oder sogar eine Bewerbung nötig, vereinzelt über das DoSV
    • Losverfahren dienen der Vergabe von Studienplätzen, die auch über Nachrückverfahren nicht vergeben werden konnten
    • An Losverfahren können in der Regel auch Personen teilnehmen, die sich zuvor nicht beworben haben
    Zulassungsfreie Studiengänge sind Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung. Alle Studienbewerber*innen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden ohne besonderes Zulassungsverfahren eingeschrieben. In der Regel reicht dafür die Hochschulzugangsberechtigung, und die Einschreibung erfolgt direkt zum Semesterbeginn. Bewerbung, Voranmeldung oder Eignungsprüfung sind normalerweise nicht nötig. Manchmal kann aber auch hier eine Voranmeldung oder sogar eine Bewerbung über hochschulstart.de erforderlich sein.
    Zulassungsfrei bedeutet nicht, dass es keine Voraussetzungen gibt. Auch zulassungsfreie Studiengänge können an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein, zum Beispiel an Sprachkenntnisse. Diese sind meist zur Einschreibung nachzuweisen, häufig lassen sie sich aber in den ersten Semestern durch zusätzliche Kurse an der Hochschule nachholen.
    An Hochschulen gibt es für zulassungsfreie Studiengänge teilweise sogenannte Voranmeldefristen. Hochschulen können zulassungsfreie Studiengänge auch in das Dialogorientierte Serviceverfahren einbeziehen. Bei manchen Hochschulen muss man sich vor der Einschreibung anmelden und die notwendigen Unterlagen fristgerecht einreichen, zum Beispiel das Abiturzeugnis, den Lebenslauf, ein Passfoto oder den Krankenversicherungsnachweis. Wichtig bleibt: Auch bei zulassungsfreien Studiengängen sind Fristen einzuhalten, vor allem bei der Einschreibung an der Hochschule.
    Losverfahren sind ein eigener Weg zur Vergabe verbliebener Studienplätze. In den Monaten Februar, März, April und August, September, Oktober bietet der Hochschulkompass eine bundesweite Studienplatzbörse an. Sie informiert über Studienplätze, die bis dahin auch über die Nachrückverfahren noch nicht vergeben werden konnten. Diese Plätze vergeben die Hochschulen in der Regel in Losverfahren. An solchen Losverfahren können auch Interessierte teilnehmen, die sich zuvor nicht beworben hatten. Für eine Bewerbung über die Studienplatzbörse sollte unbedingt bei der Hochschule erfragt werden, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Die Bewerbung erfolgt dann direkt bei der Hochschule, die den Studiengang anbietet.

    Auswahlverfahren beim örtlichen Verfahren

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    • Auswahlverfahren beim örtlichen Verfahren variieren je nach Bundesland und Hochschule
    • In der Regel wird ein Teil der Studienplätze für bestimmte Bewerbergruppen reserviert, ein weiterer Teil nach Wartezeit vergeben und der Rest im Auswahlverfahren der Hochschule
    • Zentrales Kriterium ist meist die Abiturdurchschnittsnote, ergänzt durch Kriterien wie gewichtete Einzelnoten, Berufserfahrung oder Studieneignungstests
    • Für künstlerische und sportliche Studiengänge ist oft eine Eignungsprüfung nötig
    • Konkrete Kriterien unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule
    Wie die Studienplätze in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen vergeben werden, ist nicht überall gleich. Die Auswahlverfahren variieren je nach Bundesland und Hochschule. In der Regel wird ein Teil der Studienplätze, etwa 20 Prozent, für bestimmte Bewerbergruppen reserviert, zum Beispiel Härtefälle oder Zweitstudienbewerber*innen. 10 bis 25 Prozent der Plätze werden nach Wartezeit vergeben, und die verbleibenden Plätze werden im Auswahlverfahren der Hochschule verteilt.
    Zentrales Auswahlkriterium ist meist die Abiturdurchschnittsnote. In vielen Fällen wird weiterhin ausschließlich die Abiturnote als Kriterium herangezogen. Der letztmögliche Notendurchschnitt, der für eine Zulassung gerade noch ausreichte, wird als Auswahlgrenze bezeichnet. Daneben gibt es weitere Varianten. Hochschulen können gewichtete Einzelfachnoten berücksichtigen, zum Beispiel die Mathematiknote für einen Ingenieurstudiengang. Auch eine vorherige Berufserfahrung in einem passenden Berufsfeld kann in die Auswahl einfließen. Dazu zählen die Abschlussnote einer Ausbildung oder ein geleisteter Dienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr. Weitere Kriterien sind fachspezifische, standardisierte Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche. Gespräche setzen staatliche Hochschulen wegen des Personalaufwands seltener ein als private Hochschulen.
    Die Wartezeit ist ein eigenes Kriterium, das in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen weiterhin angewendet werden kann. Ein Teil der Plätze, etwa 10 bis 20 Prozent, kann an die Bewerber*innen mit der längsten Wartezeit vergeben werden.
    Für Studiengänge, bei denen die schulische Qualifikation allein nicht auf die Studierfähigkeit schließen lässt, sind Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen. Sie sind besonders häufig in künstlerischen Studiengängen wie Kunst, Musik, Schauspiel oder Tanz anzutreffen, aber auch in den Fächern wie Architektur und Sport. Nachgewiesen wird die Eignung je nach Studiengang zum Beispiel durch Vorlage einer Arbeitsmappe mit eigenen künstlerisch-gestalterischen Arbeiten, durch Vorspielen auf einem Instrument oder durch eine sportliche Leistungsprüfung. An Kunst- und Musikhochschulen wird neben der Hochschulreife grundsätzlich der Nachweis einer künstlerischen Eignung verlangt. In rein künstlerischen Studiengängen ist ein Studium ohne Hochschulreife möglich, wenn eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird.
    Eignungsfeststellungsverfahren können auch eingesetzt werden, wenn es für den Studiengang keine zahlenmäßige Zulassungsbeschränkung gibt. Im Fach Sport dient das Testergebnis dagegen nur der Feststellung der Eignung, die Studienplätze werden anschließend nach den üblichen Kriterien wie der Abiturnote vergeben. Eignungsprüfungen oder Auswahlverfahren finden meist deutlich vor dem eigentlichen Zulassungsverfahren statt, die Fristen variieren je nach Hochschule.
    Neben der Abiturnote gewinnen individuelle fachspezifische Eignungen zunehmend an Bedeutung. Manche Hochschulen setzen außerdem die Teilnahme an einem Selbsttest zur Studienorientierung voraus. Da die Kriterien sich von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach unterscheiden, sollten vor der Bewerbung die konkreten Auswahlverfahren und Kriterien direkt bei der Hochschule erfragt werden.

    Fristen, Termine und Verfahrensschritte

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    • Fristen beim örtlichen Verfahren werden von den teilnehmenden Hochschulen festgelegt
    • Bei Bewerbungen über das DoSV läuft das Verfahren in drei Phasen: Bewerbungsphase, Koordinierungsphase und Koordiniertes Nachrücken
    • Bei Bewerbungen über das DoSV sollten die Bewerbungen priorisiert werden
    • Bei einer Zusage erfolgt die Einschreibung bis zur Frist, die die Hochschule im Zulassungsbescheid mitteilt
    Beim örtlichen Verfahren setzen die teilnehmenden Hochschulen selbst fest, ab wann eine Bewerbung möglich ist. In der Regel endet die Bewerbungsfrist am 15. Juli für das Wintersemester und am 15. Januar für das Sommersemester. Einzelne Hochschulen können davon abweichende Fristen haben, und zusätzlich zur Bewerbungsfrist können gesonderte Einreichfristen bestehen. Diese sollten direkt bei der Hochschule erfragt werden. Die Einzelheiten zum Verfahren und die Fristen erfährt man am besten direkt bei der jeweiligen Hochschule. Gegebenenfalls ist vorher eine Registrierung bei hochschulstart.de erforderlich.
    Wenn die Hochschule keine DoSV-Teilnahme vorsieht, gehen die Bewerbungsunterlagen direkt an die Hochschule. Bei einer Zusage erfolgt die Einschreibung direkt an der Hochschule, spätestens bis zu der Frist, die im Zulassungsbescheid mitgeteilt wird. Weil nicht alle Bewerber*innen ihr Angebot annehmen, werden frei gebliebene Plätze in einem Nachrückverfahren an die besten der zuvor abgelehnten Bewerber*innen vergeben.
    Nehmen Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, beginnt der Prozess mit der Registrierung, die gleich zu Beginn der Bewerbungsphase erfolgen sollte. Im DoSV-Bewerbungsportal können sich Bewerber*innen auf bis zu 12 Studienangebote bewerben. Die Bewerbungsphase kann je nach Hochschule und Studiengang unterschiedlich sein. Im Portal lässt sich eine Prioritätenliste der Studienwünsche anlegen, und der Bearbeitungsstand der Bewerbungen kann verfolgt werden.
    Auch das örtliche Verfahren über das DoSV läuft in drei Phasen: Bewerbungsphase, Koordinierungsphase und Koordiniertes Nachrücken. Erst mit dem Ende des Koordinierten Nachrückens ist die Studienplatzvergabe für alle Bewerber*innen abgeschlossen. In der Koordinierungsphase erstellen die Hochschulen Ranglisten und übermitteln Zulassungsangebote. Bewerber*innen können Angebote sichten und annehmen, und zwar insgesamt nur eines. Mit der Annahme scheiden die übrigen Bewerbungen aus dem Verfahren aus. Die Bewerbungen sollten möglichst bis zum Stichtag, dem 22. Januar für das Sommersemester bzw. dem 22. Juli für das Wintersemester, priorisiert sein, denn von der Reihenfolge hängt die Ermittlung der Zulassung ab.
    Im Koordinierten Nachrücken werden Studienplätze vergeben, die in der Koordinierungsphase unbesetzt geblieben sind. Für die Teilnahmeentscheidung gibt es zu Beginn 72 Stunden Zeit. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Auch Studieninteressierte, die noch nicht am laufenden Verfahren teilgenommen haben, können sich für teilnehmende Studienangebote bewerben. Die Vergabe geschieht in diesem Fall über das Los.
    Unabhängig vom Verfahrensweg lohnt sich ein Blick auf die bundesweite Studienplatzbörse des Hochschulkompass, die in bestimmten Monaten über Studienplätze informiert, die auch über die Nachrückverfahren nicht vergeben werden konnten. Diese Plätze werden in der Regel in Losverfahren vergeben.

    Einschreibung

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    Grundlagen der Einschreibung

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    • Einschreibung, auch Immatrikulation: Studierende werden für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule
    • Einschreibung erfolgt immer direkt bei der Hochschule, je nach Vorgaben online, per Post oder persönlich
    • Für die Einschreibung sind Unterlagen wie Personalausweis, Hochschulzugangsberechtigung und ggf. der Zulassungsbescheid einzureichen
    • Fristen für die Einschreibung legt die Hochschule fest
    • Bei versäumter Frist kann die Immatrikulation scheitern
    Die Einschreibung ist ein eigener Prozessschritt und wird Immatrikulation genannt. Mit der Einschreibung in einen Studiengang werden Studierende für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Sie ist der entscheidende Schritt zum Studienstart. Nach dem Erhalt eines Zulassungsbescheids oder nach der Entscheidung für einen zulassungsfreien Studiengang folgt die Immatrikulation. Dabei sollten die Unterlagen vollständig eingereicht und die Fristen und Anforderungen der Hochschule geprüft werden.
    Die Einschreibung erfolgt immer direkt bei der Hochschule, unabhängig davon, ob der Studiengang zulassungsfrei ist oder ob eine Zulassung nach einer Bewerbung vorliegt. Je nach Vorgaben der Hochschule kann die Einschreibung online, per Post oder persönlich vor Ort erfolgen. Rechtzeitige Information über Verfahren und Fristen ist wichtig.
    Für die Einschreibung sind in der Regel folgende Unterlagen fristgerecht und vollständig einzureichen: Personalausweis oder Reisepass, die Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls der Zulassungsbescheid, der Nachweis der Krankenversicherung und der Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrags. An Hochschulen, die eine Voranmeldung verlangen, gehören zu den Unterlagen zum Beispiel der Immatrikulationsantrag, das Abiturzeugnis in Kopie, der Personalausweis und eventuell ein Passfoto für den Studierendenausweis.
    Die Fristen für die Einschreibung legt die Hochschule fest. Abgesehen von den Fristen, die von hochschulstart gesetzt werden, können Hochschulen eigene Fristen zur Einschreibung festlegen. Bei sämtlichen Verfahrensfristen handelt es sich um Ausschlussfristen.
    Die Landesrechte regeln die Einschreibung im Einzelnen. So erfolgt die Immatrikulation in der Regel nur an einer Hochschule. Und in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt unter anderem Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Exmatrikulation, der Rückmeldung und der Beurlaubung.
    Zur Einschreibung gehört auch die rechtzeitige Zahlung des Semesterbeitrags. Ohne rechtzeitige Zahlung ist die Anmeldung zu Veranstaltungen oder das Ablegen von Prüfungen nicht möglich. Der Semesterbeitrag und die Krankenversicherung werden in den folgenden Abschnitten ausführlich behandelt.

    Erforderliche Unterlagen für die Einschreibung

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    • In der Regel: Immatrikulationsantrag, Hochschulzugangsberechtigung und amtlicher Ausweis
    • Je nach Hochschule können weitere Nachweise nötig sein (z.B. Nachweis der Krankenversicherung und Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrags)
    • Unterlagen müssen fristgerecht und vollständig eingereicht werden
    • Bei manchen Hochschulen ist vor der Einschreibung eine Voranmeldung mit Einreichung der Unterlagen nötig
    • Konkrete Anforderungen unterscheiden sich je nach Hochschule und sollten dort geprüft werden
    Welche Unterlagen für die Einschreibung benötigt werden, entscheidet die Hochschule. In der Regel gehören dazu der Immatrikulationsantrag, das Abiturzeugnis in Kopie und der Personalausweis zur Vorlage, eventuell auch ein Passfoto für den Studierendenausweis. Nach der Immatrikulationsordnung der Hochschule sind die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.
    Weitere Nachweise kommen je nach Hochschule hinzu. Zu den häufig geforderten Unterlagen gehören der Personalausweis oder Reisepass, die Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls der Zulassungsbescheid, der Nachweis der Krankenversicherung und der Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrags. Der Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis ist für Studierende Pflicht und muss bei der Immatrikulation an einer deutschen Hochschule vorliegen.
    Die Unterlagen sind fristgerecht und vollständig einzureichen. Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die in der Immatrikulationsordnung geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden oder wenn die vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden. Auch die Nichtzahlung fälliger Beiträge und Gebühren kann ein Versagungsgrund sein. Ebenso, wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden.
    Ein Sonderfall sind Hochschulen, die eine Voranmeldung verlangen. Dort müssen die notwendigen Unterlagen schon vor der eigentlichen Einschreibung fristgerecht eingereicht werden. Das kann auch für zulassungsfreie Studiengänge gelten, in denen die Hochschule eine Voranmeldung oder Bewerbung wünscht. Nach der Entscheidung für ein Studienfach oder dem Erhalt eines Zulassungsbescheids empfiehlt es sich daher, die geforderten Unterlagen vollständig zusammenzustellen und die Fristen und Anforderungen der Hochschule zu prüfen.
    Ein Hinweis zur Einreichung: Je nach Vorgabe erfolgt die Einschreibung online, per Post oder persönlich vor Ort. Die konkreten Unterlagenlisten unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule. Eine verbindliche Auskunft gibt die jeweilige Hochschule.

    Krankenversicherung

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    • Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende Pflicht, der Nachweis muss bei der Immatrikulation vorliegen
    • Nachweis wird heute in der Regel elektronisch von der Krankenkasse an die Hochschule übermittelt
    • Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Versicherung: Familienversicherung, studentische gesetzliche Krankenversicherung oder freiwillige Versicherung
    • Studentische gesetzliche Krankenversicherung endet bei Überschreiten bestimmter Altersgrenzen, eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich
    • Wer während des Studiums viel arbeitet, kann aus der studentischen Versicherung herausfallen und höhere Beiträge zahlen
    Die Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende Pflicht. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind, um sich einschreiben zu können. Die Bescheinigung über die Versicherung muss bei der Immatrikulation vorliegen, das gilt auch für Studierende aus dem Ausland. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung.
    Wie der Nachweis erbracht wird, hat sich vereinfacht. Die Krankenkasse übermittelt der Hochschule die Daten zum Versicherungsstatus. Die Datenübermittlung erfolgt maschinell, sodass in der Regel keine Versicherungsbescheinigung in Papierform mehr ausgestellt wird. Wichtig ist, der Krankenkasse frühzeitig mitzuteilen, für welche Hochschule der Nachweis benötigt wird. Bei manchen Hochschulen muss ein Krankenversicherungsnachweis deshalb nicht mehr eingereicht werden, weil die Meldung elektronisch von den Krankenkassen an die Hochschulen erfolgt.
    Es gibt verschiedene Wege, wie Studierende krankenversichert sein können: über die Familienversicherung eines Elternteils oder Ehepartners, über die studentische gesetzliche Krankenversicherung oder über eine freiwillige Versicherung für Studierende bei einer gesetzlichen Krankenkasse. In der Familienversicherung zahlen Studierende keine Beiträge. Sie ist in der Regel bis zum 25. Geburtstag möglich, bei manchen Kassen bis zum Ende des 25. Lebensjahres oder darüber hinaus nach besonderen Regeln. Wichtig ist dabei eine Einkommensgrenze, die je nach Quelle mit 565 Euro oder bei einem Minijob mit 603 Euro monatlich angegeben wird. Zeiten für Freiwilligendienste können diese Altersgrenze um maximal zwölf Monate verlängern.
    Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, können in die studentische gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die studentische gesetzliche Krankenversicherung endet regelmäßig, wenn Studierende älter als 29 Jahre sind, und zwar mit Ablauf des Semesters, in dem sie eingeschrieben sind. Diese Höchstdauer kann im Einzelfall verlängert werden, zum Beispiel bei Geburt und Betreuung eines Kindes, bei Behinderung oder beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg. Spätestens für Studierende ab 36 Jahren endet sie endgültig, dann ist eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung nötig. Nach anderen Angaben endet die Versicherung zum Studierendentarif spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
    Wer vor dem Studium privat versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation zwischen freiwilliger privater und gesetzlicher studentischer Krankenversicherung wählen und zahlt den geringeren Beitrag für Studierende. Diese Entscheidung ist für das gesamte Studium bindend. Privat versicherte Studierende müssen für die Krankenversicherung ihrer eigenen Kinder selbst zahlen.
    Ein Sonderfall sind Studierende im dualen Studium. Sie sind Beschäftigten in der Berufsausbildung gleichgestellt und bei Vergütung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte pflichtversichert. Die günstigeren Konditionen der studentischen Krankenversicherung gelten für sie nicht.
    Auch das Jobben kann die Versicherung verändern. Studierende, die neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten oder deren Gesamteinkommen die genannte Grenze übersteigt, werden als reguläre Arbeitnehmer*innen versichert und zahlen höhere Beiträge.
    Zur Höhe der Beiträge: Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bemessen sich nach dem BAföG-Bedarfssatz und sind bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich, hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Die konkreten Beträge unterscheiden sich je nach Kasse und Stand. Um eine Orientierung zu geben:
    • Die DAK-Gesundheit nennt für die meisten Studierenden monatlich 145,52 Euro bzw. 150,65 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung, abhängig von Alter und Kinderzahl.
    • Die Techniker (TK) nennen für das Jahr 2026 monatliche Beiträge zwischen 132,61 Euro und 146,29 Euro, abhängig von Alter und Kinderzahl.
    • Die AOK gibt keine pauschalen Beträge an, sondern weist darauf hin, dass sich ihr kassenindividueller Zusatzbeitrag regional unterscheidet. Die konkreten Beiträge lassen sich über die Postleitzahl des Wohn- oder Studienorts ermitteln.
    Da sich Beiträge ändern können, sollte der aktuelle Stand bei der eigenen Krankenkasse erfragt werden.

    Semesterbeitrag und Studiengebühren

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    • Semesterbeitrag: Pflichtabgabe, die vor jedem Semester zu entrichten ist, und setzt sich aus mehreren Anteilen zusammen
    • Semesterbeitrag unterscheidet sich von Hochschule zu Hochschule und muss rechtzeitig gezahlt werden
    • In einzelnen Bundesländern können Langzeitstudiengebühren, Studienkonten oder Verwaltungsgebühren anfallen
    • Regelungen und Beträge unterscheiden sich je nach Bundesland und können sich ändern, der aktuelle Stand sollte geprüft werden
    Der Semesterbeitrag ist eine Pflichtabgabe, die jede*r Student*in vor jedem Semester entrichten muss. Er setzt sich üblicherweise aus mehreren Anteilen zusammen:
    • Verwaltungskostenbeitrag, zu dem unter anderem die Immatrikulationsgebühr und die Rückmeldegebühr zählen
    • Sozialbeitrag an das Studierendenwerk, der unter anderem für Mensen, Cafeterien, Wohnheime und Beratungsstellen verwendet wird
    • Beitrag für die verfasste Studierendenschaft der Hochschule
    • Ggf. für ein Semesterticket für den öffentlichen Personennahverkehr
    Die Höhe des Semesterbeitrags ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Der Semesterbeitrag muss rechtzeitig gezahlt werden, sonst ist die Anmeldung zu Veranstaltungen oder das Ablegen von Prüfungen nicht möglich.
    Vom Semesterbeitrag zu unterscheiden sind Studienbeiträge . Sie werden in der Regel an Privathochschulen und bei weiterbildenden Studienprogrammen erhoben. Auch für Studierende, die mehr als 4 Semester über der Regelstudienzeit liegen, können Studienbeiträge fällig werden. Seit dem Wintersemester 2014/2015 brauchen Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in keinem Bundesland mehr allgemeine Studiengebühren zu zahlen. Eine Ausnahme gilt in Baden-Württemberg: Studierende ohne Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates zahlen dort seit dem Wintersemester 2017/2018 1.500 Euro pro Semester.
    Einige Bundesländer haben Langzeitstudiengebühren eingeführt. Sie werden nach einer bestimmten Semesterzahl erhoben, zumeist nach der Regelstudienzeit plus etwa 4 Semester, und unterliegen Härtefallregelungen. Dies ist in den Gesetzen der 16 Bundesländer geregelt. In Bremen und Rheinland-Pfalz erhalten Studierende mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem Studienguthaben. Wird das Guthaben überzogen, fallen Langzeitstudiengebühren an. Unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel bei Kindererziehung oder bei einer studienzeitverlängernden Behinderung oder schweren Erkrankung, können sich Studierende von der Gebührenpflicht befreien lassen. Genaue Informationen dazu gibt die Studienberatung der Hochschule.
    In einigen Bundesländern werden bei der Einschreibung und Rückmeldung Verwaltungsgebühren fällig, die meist 50 Euro pro Semester betragen. Eine Übersicht des Deutschen Studierendenwerks mit Stand Februar 2022 zeigt die großen Unterschiede zwischen den Bundesländern: So lagen die Verwaltungskostenbeiträge etwa zwischen 50 und 75 Euro pro Semester, und in einigen Ländern fallen keine Verwaltungsgebühren an, während zum Beispiel in Sachsen Zweitstudiengebühren von 500 Euro pro Semester möglich sind. Da diese Übersicht auf einem festen Stand beruht und sich Regelungen ändern können, sollte der aktuelle Stand beim Bundesland bzw. der Hochschule geprüft werden.

    Rückmeldung

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    • Rückmeldung: Anmeldung zum Weiterstudium, sie erfolgt für jedes Semester form- und fristgerecht
    • Fristen für die Rückmeldung gibt die Hochschule bekannt
    • Mit der Rückmeldung sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten (z.B. Semesterbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag)
    • Wird die Rückmeldung versäumt, kann die Exmatrikulation die Folge sein, eine Beurlaubung ist eine mögliche Alternative
    Die Einschreibung gilt nicht automatisch für das gesamte Studium weiter. Studierende haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden. Das ist die Rückmeldung. Die Rückmeldung erfolgt zum zweiten und jedem weiteren Semester innerhalb der Frist, die die Hochschule festsetzt. Die Fristen gibt die Hochschule bekannt, und dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
    Mit der Rückmeldung sind mehrere Zahlungen und Nachweise verbunden. Der Semesterbeitrag wird vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und wird von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. Darüber hinaus können Hochschulen einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, der für jedes Semester fällig wird, unter anderem mit jeder Rückmeldung. In mehreren Landesrechten beträgt dieser Beitrag 50 Euro je Semester, und der Nachweis der Zahlung ist bei jeder Rückmeldung zu führen. Die Rückmeldung setzt außerdem voraus, dass der Nachweis über die Krankenversicherung gegenüber der zuständigen Krankenkasse erbracht wird. Auch die Rückmeldung als Teilzeitstudierende*r ist an vielen Hochschulen möglich.
    Ein Sonderfall ist die Beurlaubung. Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei Semestern gewährt werden. Beurlaubungen zur Betreuung und Erziehung eines Kindes oder zur Pflege eines nahen Angehörigen werden auf diese Frist nicht angerechnet. Beurlaubte Studierende können je nach Landesrecht ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden, soweit sie die Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen können.
    Wichtig ist auch der Zusammenhang mit den Studiengebühren: Übersteigt die tatsächlich verwendete Studienzeit die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester, entstehen in manchen Bundesländern Langzeitstudiengebühren. Diese Gebühr entsteht jeweils mit der Rückmeldung.
    Wird die Rückmeldung versäumt, hat das Folgen. Studierende sind unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein, oder wenn sie bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge oder die Krankenversicherung nicht erbringen. In einigen Landesrechten wird vor der Exmatrikulation eine Mahnung mit Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation erforderlich. In anderen können Hochschulen Studierende exmatrikulieren, wenn sie sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft in der Hochschule.

    Nach der Einschreibung

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    • Weitere organisatorische Aufgaben nach der Einschreibung (z.B. Termine und Fristen im Blick behalten und Lernmaterialien beschaffen)
    • Hochschulen bieten zahlreiche Unterstützungsangebote für Erstsemester (z.B. Erstsemester-Tutorien und Mentor*innen)
    • Vor- und Brückenkurse können vor dem Start ins Studium wichtige Grundlagen auffrischen
    • Nächster wiederkehrende Schritt nach der Einschreibung ist die Rückmeldung zum jeweils folgenden Semester
    Die Einschreibung ist nicht das Ende der organisatorischen Vorbereitung. Nach der Immatrikulation gibt es weitere Aufgaben. Die Termine und Fristen sollten frühzeitig in einen Kalender eingetragen werden, zum Beispiel für Vorlesungen, Prüfungen, Kursanmeldungen und Erstsemesterveranstaltungen. Auch die Beschaffung von Lernmaterialien wie Büchern, Skripten oder Software und die Klärung von Versicherungen gehören zur Vorbereitung auf den Studienstart.
    Für die zeitliche Orientierung gilt: Das Studienjahr beginnt in Deutschland in der Regel am 1. Oktober und endet am 30. September. Die Lehrveranstaltungen des Wintersemesters finden in der Regel von Mitte Oktober bis Ende Februar statt, die des Sommersemesters von Mitte April bis Ende Juli. Dazu kommen vorlesungsfreie Zeiten, unter anderem rund zehn Tage um Weihnachten, ein Monat nach dem Wintersemester und zwei Monate nach dem Sommersemester. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften beginnt das Studienjahr in der Regel im September.
    Vor dem Start ins Studium können Vor- und Brückenkurse sinnvoll sein. Viele Hochschulen bieten kostenlose Kurse als Vorbereitung an, zum Beispiel für Mathe oder Fremdsprachen. Über die aktuellen Kursangebote informieren die Hochschulen direkt. In Fächern, in denen zum Studienstart ein hohes mathematisches Vorwissen vorausgesetzt wird, gibt es nahezu flächendeckend solche Vor- und Brückenkurse, in denen wichtige Schulkenntnisse vor dem Studienstart aufgefrischt werden können.
    Auch nach Studienbeginn stehen den Erstsemestern zahlreiche Unterstützungsangebote zur Verfügung. Zu den verbreiteten Angeboten gehören die Beratung zur individuellen Studienverlaufsplanung, Erstsemester-Tutorien, studentische Mentor*innen, eine semesterbegleitende Rückmeldung des Lernerfolgs sowie Frühwarnsysteme bei Problemen im Studium mit Beratungsangebot. Die Studieneingangsphase soll dabei helfen, sich an das akademische Leben und Lernen zu gewöhnen und Orientierung für einen guten Start zu erhalten.

    Planung des Bewerbungs- und Studienstartprozesses

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    Übersicht über den zeitlichen Ablauf

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    • Der Weg zum Studienplatz verläuft in groben Schritten: Vorbereitung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung, Einschreibung und Studienstart
    • Genauer Ablauf hängt vom Zulassungsverfahren ab: zulassungsfreie, örtlich und bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge haben unterschiedliche Wege
    • Einige Schritte liegen zeitlich weit vor der Bewerbung (z.B. Termine für Eignungsprüfungen und Vorpraktika)
    • Nach einer Zusage erfolgt die Einschreibung an der Hochschule
    Der Weg von der Studienentscheidung bis zum Studienstart lässt sich in groben Schritten ordnen: Vorbereitung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung, Einschreibung und Studienstart. Wie genau dieser Ablauf im Einzelfall aussieht, hängt jedoch vom Zulassungsverfahren des Studiengangs ab. Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung, örtlich zulassungsbeschränkte und bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge unterscheiden sich in Bewerbungsweg und Ablauf.
    Die Vorbereitung beginnt vor der eigentlichen Bewerbung. Bewerbungsfristen oder Termine für Tests und Eignungsprüfungen liegen an vielen Hochschulen bereits um die Abiturtermine herum. Und möglicherweise sind auch Vorpraktika für die Zulassung erforderlich. Neben Bewerbungs- und Anmeldefristen gibt es deshalb Fristen für Auswahlverfahren und Eignungsprüfungen sowie für die Einschreibung.
    In der Bewerbungsphase richtet sich der Weg nach dem Studiengang. Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen beginnt alles mit der Registrierung im DoSV-Bewerbungsportal und der Bewerbung über AntOn. Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen geht die Bewerbung direkt an die Hochschule oder ebenfalls über das DoSV. Und bei zulassungsfreien Studiengängen ist meist keine Bewerbung nötig.
    Auf die Bewerbung folgt die Auswahl . Bei Verfahren über das DoSV erstellen die Hochschulen Ranglisten und übermitteln Zulassungsangebote. Mit der Annahme eines Angebots scheiden die übrigen Bewerbungen aus. Danach endet das Verfahren erst mit dem Koordinierten Nachrücken. Beim örtlichen Verfahren ohne DoSV entscheidet die Hochschule über die Zulassung, und frei gebliebene Plätze werden in einem Nachrückverfahren vergeben. Ob eine Bewerbung erfolgreich war, erfahren Bewerber*innen per Zulassungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid.
    Nach einer Zusage erfolgt die Einschreibung direkt an der Hochschule, spätestens bis zu der Frist, die die Hochschule im Zulassungsbescheid mitteilt. Auch hier sind Fristen zu beachten. Danach startet das Studium. Das Studienjahr beginnt in Deutschland in der Regel am 1. Oktober, die Vorlesungen des Wintersemesters starten dann Mitte Oktober.
    Mit dem Studienstart endet der Planungsprozess nicht. Die Rückmeldung zum jeweils folgenden Semester und die Semesterbeiträge werden zu wiederkehrenden Terminen. Ein Blick auf die bundesweite Studienplatzbörse kann zudem helfen, wenn in einem Verfahren kein Platz gefunden wurde. Dort werden Restplätze vergeben, auch an Interessierte, die sich zuvor nicht beworben hatten.

    Erstellung eines persönlichen Zeitplans

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    • Für persönlichen Zeitplan: für die eigenen Bewerbungen geltenden Termine sammeln und in einen Kalender übertragen
    • Fristen sollten nach Verfahren geordnet werden, weil jeder Bewerbungsweg eigene Termine hat
    • Unterlagen sollten frühzeitig zusammengestellt werden, damit fehlende Nachweise bis zum Fristende nachgereicht werden können
    • Vorbereitungsschritte wie Eignungsprüfungen, Vorpraktika und Anmeldungen liegen oft vor der eigentlichen Bewerbung
    • Auch Alternativen gehören in die Planung (z.B. Studienplatzbörse oder erneute Bewerbung im nächsten Bewerbungszeitraum)
    Aus den allgemeinen Informationen zu Fristen und Verfahren lässt sich ein persönlicher Zeitplan aufbauen. Ein erster Schritt ist das Sammeln der Termine . Die Seiten der Verfahren und Hochschulen veröffentlichen die aktuellen Termine und Fristen für das laufende Bewerbungsverfahren, und diese sollten für die eigenen Bewerbungen in den persönlichen Kalender übernommen werden. Da nicht alle Fristen gleichzeitig gelten, hilft es, die Termine nach Verfahren zu ordnen, also getrennt etwa für Bewerbungen mit und ohne Zulassungsbeschränkung, für Eignungsprüfungen und für die Einschreibung.
    Ein zweiter Schritt ist das Erfassen der benötigten Unterlagen . Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Hochschule und Studiengang und sollten direkt bei den Hochschulen geprüft werden. Dabei lohnt es sich, Unterlagen frühzeitig zu besorgen und, wenn nötig, vereidigte Übersetzungen anzufertigen lassen. Fehlende Dokumente können in der Regel bis zum Ende der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Bei besonderen Verfahren wie einer Vorprüfungsdokumentation sollte zusätzliche Zeit eingeplant werden.
    Ein dritter Punkt betrifft die Vorbereitungsschritte , die vor der Bewerbung liegen. Termine für Tests und Eignungsprüfungen liegen an vielen Hochschulen bereits um die Abiturtermine herum. Und möglicherweise sind auch Vorpraktika für die Zulassung erforderlich. Solche Schritte gehören deshalb an den Anfang eines persönlichen Zeitplans, nicht an dessen Ende.
    Auch die Nachbereitung der Bewerbung gehört in den Plan. Nach der Abgabe der Bewerbung lohnt es sich, den Status der Bewerbungen regelmäßig zu prüfen und die Unterlagen so früh wie möglich nachzureichen, falls noch etwas fehlt. Nach einer Zusage folgt die rechtzeitige Immatrikulation mit vollständigen Unterlagen und geprüften Fristen. Auch danach gibt es wiederkehrende Termine, zum Beispiel für Vorlesungen, Prüfungen, Kursanmeldungen und Erstsemesterveranstaltungen, die ebenfalls in den Kalender gehören.
    Schließlich gehört die Planung von Alternativen dazu. Wer in einem Verfahren keinen Platz erhält, kann ähnliche Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung prüfen oder die bundesweite Studienplatzbörse nutzen, in der Restplätze vergeben werden, auch an Interessierte, die sich zuvor nicht beworben hatten. Diese Wege lassen sich als zweite Spur im persönlichen Zeitplan berücksichtigen, ohne dass dafür neue Fristen oder Anforderungen erfunden werden müssen. Verbindlich sind auch hier die Angaben der Hochschulen und Verfahren.

    Informationsquellen und Beratung

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    • Hochschulen sind die erste Anlaufstelle: ihre Internetseiten informieren über Zulassungsvoraussetzungen, Fristen und Verfahren
    • Hochschulen sind gesetzlich zur Studienberatung verpflichtet
    • Hochschulkompass bündelt Informationen zum Studienangebot und enthält die Kontaktdaten der Studienberatungen
    • Bei Bewerbungen über hochschulstart ist dieses Portal der Ansprechpartner für die vier bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, die Hochschulen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge
    • Bei Fragen zur Anerkennung und Anrechnung helfen die Studienberatung und die Anerkennungs- und Anrechnungsbeauftragten der Hochschule
    Die wichtigste Informationsquelle sind die Internetseiten der Hochschulen selbst. Sie informieren nicht nur über Inhalte und Ablauf des Studiums, sondern auch über die Zulassungsvoraussetzungen. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Hochschule und Studiengang, deshalb erfahren Bewerber*innen die verbindlichen Details direkt bei den Hochschulen. Bei allen Fragen rund um Fristen und Verfahren helfen die Studienberatungen der Hochschulen weiter.
    Die Studienberatung ist dabei kein freiwilliges Angebot, sondern gesetzlich verankert. Nach dem Hochschulrahmengesetz unterrichtet die Hochschule Studierende und Studienbewerber*innen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und unterstützt sie durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Landesrechte setzen diese Pflicht um, vielfach mit einer Unterscheidung zwischen allgemeiner Studienberatung und Studienfachberatung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei unter anderem mit den für die Berufsberatung zuständigen Stellen zusammen.
    Als übergeordnetes Informationsportal bietet der Hochschulkompass eine Hochschulsuche mit Detailinformationen und Ansprechpartnern, tagesaktuelle Informationen direkt von den Hochschulen sowie die Kontaktdaten der Studienberatungen und weiterer wichtiger Ansprechpersonen an den Hochschulen. Berücksichtigt werden ausschließlich staatliche und staatlich anerkannte deutsche Hochschulen.
    Bei Bewerbungsverfahren gilt eine klare Zuständigkeitsverteilung. Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge, die durch hochschulstart koordiniert werden, prüfen die Hochschulen die Bewerbungen selbst. Sie sind damit Ansprechpartner für Fragen zum Studium, zum Auswahlverfahren und zum Status der Bewerbung. Im Gegensatz dazu ist hochschulstart der Ansprechpartner für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie). hochschulstart ist über ein Kontaktformular und telefonisch erreichbar.
    Für Fragen zur Anerkennung und Anrechnung von Leistungen sind die Hochschulen ebenfalls erste Anlaufstelle. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig bei der Hochschule, bei der Studienberatung oder bei den Anerkennungs- und Anrechnungsbeauftragten über die Regelungen und Fristen zu informieren.

    Typische Fehlerquellen vermeiden

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    • Fristen können nicht nachgeholt werden
    • Der falsche Bewerbungsweg führt dazu, dass eine Bewerbung nicht ankommt
    • Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Unterlagen
    • Verfahren und Begriffe sollten nicht vermischt werden
    • Fristen und Kriterien verschiedener Hochschulen dürfen nicht vermischt werden, weil sie je nach Ort unterschiedlich sein können
    Die häufigste Fehlerquelle betrifft die Fristen . Bei den Fristen der Verfahren handelt es sich um Ausschlussfristen: Nach ihrem Ablauf kann eine Bewerbung nicht mehr am Vergabeverfahren teilnehmen. Auch nachgereichte Unterlagen werden dann nicht mehr berücksichtigt. Und eine Verlängerung ist nicht möglich, auch nicht bei unverschuldeter Versäumung. Dazu kommt die Postlaufzeit. Briefe werden in der Regel erst innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt, und für den fristgerechten Eingang tragen die Bewerber*innen selbst die Verantwortung. Deshalb empfiehlt es sich, den Zulassungsantrag frühzeitig einzureichen, damit bei Problemen noch Zeit für eine Korrektur bleibt.
    Eine zweite Fehlerquelle ist der falsche Bewerbungsweg . Nicht alle zulassungsbeschränkten Studiengänge werden von der Stiftung für Hochschulzulassung koordiniert. Das sollte genau geprüft werden, bevor die Bewerbung abgegeben wird. Bei Bewerbungen über hochschulstart ist eine vorherige Registrierung im Onlineportal erforderlich.
    Drittens können unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Unterlagen eine Bewerbung zunichtemachen. Bei der Bewerbung über hochschulstart muss der unterschriebene Zulassungsantrag zusammen mit den angeforderten Unterlagen per Post eingereicht werden. Erst mit dem fristgerechten Eingang dieser Postsendung ist der Zulassungsantrag wirksam gestellt. Bewerbungsrelevante Nachweise müssen innerhalb der Nachreichfrist bei hochschulstart vorliegen. Und Unterlagen, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb empfiehlt es sich, die Unterlagen so früh wie möglich nach der elektronischen Bewerbung abzuschicken, damit vor dem Ende der Bewerbungsphase noch Zeit für formelle Korrekturen oder fristgerechte Nachlieferungen bleibt. Auch bei der Einschreibung kann die Immatrikulation versagt werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden oder die vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden.
    Viertens bergen Verwechslungen zwischen Verfahren und Begriffen Risiken. Der Numerus Clausus wird oft als vorab festgelegte Grenze missverstanden. Tatsächlich wird er erst nach Eingang aller Bewerbungen errechnet, und NC-Werte vergangener Semester sind nur Anhaltspunkte, die nicht von einer Bewerbung abhalten sollten. Bei der Wartezeit zählen nur Zeiten, in denen keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule bestand.
    Fünftens dürfen Fristen und Kriterien verschiedener Hochschulen nicht vermischt werden . Die Auswahlkriterien unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach, weshalb vor der Bewerbung die konkreten Verfahren direkt bei der Hochschule erfragt werden sollten. Auch bei den Fristen gelten Abweichungen: Einzelne Hochschulen können abweichende Fristen haben, und zusätzlich zur Bewerbungsfrist können gesonderte Einreichfristen bestehen.

    Umgang mit Unsicherheiten und Alternativen

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    • Zulassungsentscheidungen lassen sich im Vorhinein nicht sicher vorhersagen
    • Mehrere gleichzeitige Bewerbungen können als Absicherung dienen, auch über unterschiedliche Studiengänge und Hochschulen hinweg
    • Wenn Zusagen zu unterschiedlichen Terminen kommen, kann eine Entscheidungsproblematik entstehen, in den Wochen nach dem Bewerbungsschluss sollten Bewerber*innen erreichbar bleiben
    • Nach einer Ablehnung gibt es mehrere Wege (z.B. ähnliche Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung, Studienplatzbörse oder Koordiniertes Nachrücken)
    • Auch eine Rückstellung für einen Dienst oder eine erneute Bewerbung im nächsten Semester können eingeplant werden
    Der Ausgang eines Bewerbungsverfahrens lässt sich im Vorfeld nicht sicher bestimmen . Der NC beschreibt die Auswahlgrenze vergangener Semester und ergibt sich erst nach Abschluss des jeweiligen Zulassungsverfahrens. NC-Werte vergangener Semester können Anhaltspunkte bieten, erlauben jedoch keine verlässliche Prognose für künftige Verfahren. Auf eine Bewerbung sollte deshalb nicht verzichtet werden, nur weil die eigene Note den NC-Wert des vergangenen Verfahrens nicht erreicht. Ist der Abstand groß, empfiehlt es sich, einen realistischen Plan B zu haben.
    Als Absicherung können mehrere gleichzeitige Bewerbungen dienen. Viele Bewerber*innen versuchen, durch Bewerbungen auf möglichst viele Studiengänge und an möglichst vielen Hochschulen ihre Chancen zu erhöhen. Eine Kombination aus bundesweit zulassungsbeschränkten, örtlich zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Studiengängen ist möglich, und parallel können weitere Studiengänge direkt bei den Hochschulen beworben werden.
    Mit mehreren Bewerbungen kann eine eigene Unsicherheit entstehen. Wenn Zulassungsbescheide zu unterschiedlichen Terminen versandt werden, müssen Bewerber*innen unter Umständen über einen Studienplatz entscheiden, ohne das Ergebnis aller Bewerbungen zu kennen. In den Wochen nach dem Bewerbungsschluss sollte man deshalb unbedingt erreichbar bleiben, um innerhalb der Frist die erforderliche Annahmeerklärung abgeben und sich immatrikulieren zu können.
    Wenn keine Zulassung erfolgt, gibt es mehrere Wege. Eine Möglichkeit ist das Koordinierte Nachrücken, in dem verbliebene Studienplätze vergeben werden. Die Teilnahme steht Bewerber*innen offen, die im laufenden Verfahren keine Zulassung erhalten haben. Eine weitere Möglichkeit ist die bundesweite Studienplatzbörse. Sie listet nach Abschluss der Haupt- und Nachrückverfahren Studiengänge mit noch verfügbaren Plätzen auf, und in örtlich zulassungsbeschränkten Fächern kann bei der jeweiligen Hochschule eine Teilnahme am Losverfahren beantragt werden. Die Einträge werden täglich aktualisiert. In der Studienplatzbörse sind auch zulassungsfreie Studiengänge zu finden, die noch Studierende aufnehmen können, und die Zahl der Angebote ändert sich laufend. Für die Bewerbung über die Börse ist es unwichtig, ob man sich schon früher beworben hat oder ob Bewerbungen an anderen Hochschulen noch laufen.
    Weitere Optionen sind die Rückstellung und die erneute Bewerbung . Wer nach einem Zulassungsangebot oder einer Zulassung wegen eines Diensts, zum Beispiel eines Freiwilligen Sozialen Jahrs, das Studium nicht aufnehmen kann, kann in der Regel eine Rückstellung beantragen und muss sich im nächsten Bewerbungszeitraum erneut melden. Nach Ende des Diensts besteht mit dem Rückstellungsbescheid ein Anspruch darauf, in den nächsten zwei Vergabeverfahren erneut für einen Studienplatz ausgewählt zu werden. Der Anspruch gilt nur, wenn man sich erneut form- und fristgerecht bewirbt. Und die Zeit bis zur nächsten Bewerbung lässt sich nutzen, zum Beispiel mit einem Praktikum, einem Sprachkurs oder einem Auslandsaufenthalt.